Vogelschutz

Vogelschutz am Kaiserstuhl

Glanzlichter der Vogelwelt in unseren Lössterrassen-Weinbergen

Der Bienenfresser (Merops apiaster) überwintert in Afrika und ist ab Ende April bis Ende August im Gebiet zu beobachten. Mittlerweile gibt es über 600 Brutpaare. Er gräbt in senkrechten Löss-Wänden bis zu 2,5 m tiefe Brutröhren und fängt mit akrobatischen Flugmanövern große Insekten wie Wespen, Hummeln, Libellen, Honigbienen, fliegende Käfer und Hornissen. Viele neue Nistplätze wurden 2016 durch die Flurbereinigung geschaffen, von denen auch zahlreiche Wildbienenarten profitieren. Etwa 14 % der Röhren des Vorjahres werden wieder verwendet. Beobachten Sie, wie die Tiere den Stachel der Wespen an Ästen abschlagen und die Männchen diese als Brautgeschenk an ihre Partnerin übergeben!

Der Wiedehopf (Upupa epops) ist ab April im Kaiserstuhl zu beobachten. Sein auffälliges Kopfgefieder spreizt er bei Aufregung. Er brütet zweimal und nutzt dafür vor allem in Rebhäuschen eingebaute Nistkästen, denn Baumhöhlen sind rar. Lieblingsnahrung sind Maulwurfsgrillen, aber auch Engerlinge und Feldgrillen. Um sie zu finden, braucht er kurzes Gras in den Rebgassen und von den Winzern frisch gefräste Flächen. Dort spürt er mit seinem langen, gekrümmten Schnabel die Bodentiere auf.

Die Zaunammer (Emberiza cirlus) ist im Kaiserstuhl mittlerweile häufig und verbreitet, nachdem 2009 erstmals eine Brut nachgewiesen werden konnte. Die schön gefärbten Männchen wechseln oft den Ort und bevorzugen dichte, niedrigwüchsige Gebüsche. Nester werden auch in Brombeer-Gestrüpp angelegt. Als Nahrung dienen Sämereien und zur Jungenaufzucht Insekten. Entdecken Sie die für Deutschland immer noch große Rarität!

Der Bluthänfling (Carduelis cannabina) hat fällt durch die schöne karminrote Färbung der Brust der Männchen auf. Ernährt sich von Sämereien, zur Jungenaufzucht auch von Insekten. Wichtige Nistplätze sind einzelne Gebüsche auf den Rebböschungen, dort wird zweimal im Jahr gebrütet. Durch die artenreiche, gebietsheimische Einsaat der Rebböschungen und Rebgassen mit vielen Blütenpflanzen wird er gefördert.

Das Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) ist schon von weitem zu hören durch seinen Warnruf und sitzt gerne ganz oben auf den Rebzeilen. Besonders hübsch sind die kontrastreich gefärbten Männchen. Die Nester werden am Boden angelegt, wobei grasige und hochwüchsige Böschungen mit einzelnen Gebüschen bevorzugt werden. Als Nahrung dienen Insekten und Spinnen, die in den Weinbergen häufig sind.

Der Wendehals (Jynx torquilla) kommt im April als Zugvogel zurück und brütet gerne in Nistkästen, die eigens in den Hohlwegen an Bäumen und in den Reben an Rebhäuschen aufgehängt werden. Auf seinem Speiseplan stehen fast ausschließlich Ameisen und ihre Brut. Diese gibt es in den kurz gemähten Rebgassen häufig, ein ideales Jagdgebiet für ihn. Er dreht seinen Kopf sehr viel und beobachtet seine Umgebung genau, sein Nachname stammt von dem lateinischen Wort „torquere“ wie drehen.

Text von Reinhold Treiber

Gesetzliche Regelungen im Weinberg

Rechtliche Grundlagen der Befahrung von Wegen in den Weinbergen gemäß StVo
Straßenschild „Durchfahrt verboten – Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ – Fahrverbot für Gäste

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der Landschaft
Quellen: BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), NatSchG BW (Naturschutzgesetz Baden-Württemberg)

Das Betretungsrecht der freien Landschaft gemäß BNatSchG § 59
(1) „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.” (Allgemeiner Grundsatz).

Das Betretungsrecht findet seine Schranken in den §§ 43 bis 46 NatSchG BW:
„Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.”

44 NatSchG BW regelt:

  • (2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden.
    Nutzzeit = Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Mahd oder Beweidung
    Sonderkulturen, die dem Gartenbau, Obstbau oder Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.
  • (5) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib oder Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landschaftspflegerischer Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen.

Somit ist es durchaus erlaubt und auch rechtlich belegt, dass das Betretungsrecht der freien Landschaft eingeschränkt zu sehen ist. So gern wir unsere Gäste haben – wenn es zu viel und rücksichtslos wird, werden die NaturhüterInnen oder WinzerInnen die Gäste auf die rechtliche Lage aufmerksam zu machen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden:

Naturzentrum Kaiserstuhl
Kaiserstuhl Touristik Ihringen